Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 20. März 2022

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Vertragsgegenstand
§ 2 – Inkassovollmacht

§ 3 – Leistungsumfang
§ 4 – Rechte und Pflichten des Mandanten
§ 5 – Rechte und Pflichten von Ultimo Inkasso
§ 6 – Einbindung Dritter
§ 7 – Kosten
§ 8 – Verrechnung, Abrechnung und Auszahlung
§ 9 – Kündigung
§ 10 – Widerruf
§ 11 – Beendigung des Auftragsverhältnisses
§ 12 – Datenschutz und Entbindung von der Schweigepflicht
§ 13 – Haftung
§ 14 – Schlussbestimmungen

§ 1 – Vertragsgegenstand
Der Vertragspartner – nachfolgend Mandant genannt –  beauftragt die Ultimo Inkasso GmbH – nachfolgend Ultimo Inkasso genannt – mit dem entgeltlichen Forderungseinzug fälliger und (voraussichtlich unbestrittener) Forderungen gegen Schuldner im In– und Ausland. Die Auftragserteilung erfolgt mittels Übermittlung der Forderung. Konkludent erteilt der Mandant Ultimo Inkasso dabei die unter § 2 dargestellte Inkassovollmacht. Bei einem Auftrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB. Es gelten soweit sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt die Bestimmungen über den Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB.

§ 2 – Inkassovollmacht
Ultimo Inkasso wird in allen elektronisch oder physisch übermittelten Angelegenheiten sowohl zur außergerichtlichen Vertretung als auch der Prozessvertretung gem. §§ 81 ff., 609 ZPO für alle Verfahren und alle Instanzen bevollmächtigt. Der Mandant versichert, dass die zur Einziehung übergebene Forderung/en tatsächlich besteht, fällig und voraussichtlich dem Grund und der Höhe nach unbestritten ist.
Insbesondere umfasst die Bevollmächtigung folgende Befugnisse:
(1) Die Einleitung und Durchführung aller erforderlichen Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, ggf. auch im Insolvenzverfahren des Schuldners.
(2) Die Stellung von (Straf-)Anträgen jeder Art, die Erhebung von Beschwerden und Einsprüchen, die Einlegung von Rechtsmitteln, die Rücknahme von Rechtsmitteln sowie den Verzicht auf Rechtsmittel.
(3) Die Empfangnahme des Streitgegenstandes (Gelder, Wertsachen, Wertpapiere, Urkunden usw.) sowie die vom Gegner, Justizkasse oder anderer Stellen zu erstattenden Kosten) sowie die Berechtigung darüber zu verfügen.
(4) Die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren oder Verfahren zum Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung .
(5) Die gerichtliche und außergerichtliche Verhandlung aller Art (auch nach Rechtshängigkeit) zu führen sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreite durch Ratenzahlungen, Stundungen Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu beseitigen – nach Rücksprache auch mit dritten Personen.
(6) Die Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und die Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Anfechtungen, Kündigungen usw.)
(7) Die Berechtigung zur Übertragung dieser Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte und die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten.
(8) Die Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen aller Art.
(9) Die Einsichtnahme und Vervielfältigung von Akten und Dokumenten und die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aller Art sowie zur Fertigung von Abschriften.

§ 3 – Leistungsumfang
Ultimo Inkasso bietet den Forderungseinzug im Rahmen der unten erläuterten Inkassoverfahren für Verbraucher und Unternehmer an. Ultimo Inkasso führt die erteilten Inkassoaufträge sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach pflichtgemäßem eigenem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Die nachfolgenden Leistungen können in Auftrag gegeben werden.
(1) Außergerichtliches Inkassoverfahren: Ultimo Inkasso führt außergerichtliche Inkassoaktivitäten zum Einzug fälliger nicht titulierter bzw. auch titulierter und voraussichtlich unbestrittener Forderungen im In– und Ausland durch.
(2) Gerichtliches Inkassoverfahren: Führt das außergerichtliche Inkassoverfahren nicht zum (vollständigen) Forderungsausgleich oder wählt der Mandant den Auftragseinstieg über das gerichtliche Inkasso, erfolgt bei entsprechender Beauftragung die gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen durch Ultimo Inkasso. Die gerichtliche Durchsetzung von Auslandsforderungen kann – nach Rücksprache mit dem Mandant – über Partner vor Ort erfolgen.
(3) Nachgerichtliches Inkassoverfahren: Besteht eine titulierte Forderung kann der Mandant Ultimo Inkasso damit beauftragen, Vollstreckungs- und/oder Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten.
(4) Langzeit-Inkasso: Ist eine Forderung (nicht) vollständig realisierbar oder übergibt der Mandant bereits durch ihn titulierte Forderungen, deren Realisierung aufgrund schuldnerischer Umstände zeitnah nicht möglich ist, so erfolgt bei entsprechender Beauftragung die Aufnahme der Forderung in das Langzeit Inkasso.

§ 4 – Rechte und Pflichten des Mandanten
(1) Vergütung: Der Mandant ist verpflichtet, Ultimo Inkasso die vertraglich vereinbarte und während des Inkassoverfahrens anfallende Vergütung zu entrichten.
(2) Informationen und Daten: Der Mandant stellt Ultimo Inkasso die zum Forderungseinzug erforderlichen Daten, Informationen (insbesondere erfolgte Teilzahlungen) und Unterlagen kostenfrei und unverzüglich bei oder unverzüglich nach Auftragserteilung zur Verfügung. Der Mandant erteilt Ultimo Inkasso die ggf. erforderlichen Erklärungen wie (Inkasso- und Einziehungs-)Vollmachten, Einziehungsermächtigungen, Abtretungsvereinbarungen, etc. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anfragen von Ultimo Inkasso hinsichtlich der beauftragten Tätigkeit zu antworten.
(3) Forderungen: Der Mandant verpflichtet sich, keine Forderungen zum Inkasso zu übergeben,
a) wenn gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, mangels Masse abgewiesen ist oder sich abzeichnet (angeforderte Schuldaufstellung, § 305 II InsO) oder
b) mit Resthauptforderung unter 5,00 € oder
c) die von Dritten (vor-)bearbeitet wurde bzw. wird oder
d) die rechtlich nicht durchsetzbar (z.B. Verjährung) oder sittenwidrig sind.
Soweit die Übergabe solcher Forderungen erfolgt, ist Ultimo Inkasso zur Rückgabe der jeweiligen Forderung oder Ablehnung des Auftrags berechtigt.
(4) Kontakt zu Schuldner: Der Mandant verpflichtet sich, nach der Beauftragung jeglichen Kontakt mit dem Schuldner in der Forderungssache zu vermeiden, keine gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten und auch keine sonstigen Vereinbarungen zu schließen sowie die weitere Sachbehandlung ausschließlich Ultimo Inkasso zu überlassen.
(5) Zahlungen: Eingehende Zahlungen an den Mandant durch den Schuldner auf Forderungen, deren Einziehung Inhalt des Inkassovertrags sind, sind Ultimo Inkasso unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für andere forderungsmindernde Umstände, z.B. Retouren, Gutschriften, o.ä.
(6) Verletzung von Mitwirkungspflichten: Für die bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten entstandenen Schäden und Nachteile der Vertragsparteien, haftet der Mandant. Entsteht Ultimo Inkasso durch Verletzung der Mitwirkungspflichten ein Schaden, so ist der Mandant verpflichtet, diesen zu ersetzen.

§ 5 – Rechte und Pflichten von Ultimo Inkasso
(1) Erbringung der Leistung: Ultimo Inkasso ist verpflichtet, die Dienstleistung gem. Ziffer 2 ordnungsgemäß zu erbringen.
(2) Ablehnung des Auftrags: Ultimo Inkasso ist berechtigt, den Auftrag des Mandanten bis zur Auftragsannahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Ultimo Inkasso verpflichtet sich, die Ablehnung dem Mandant unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auskunft- und Rechenschaft: Ultimo Inkasso ist verpflichtet, dem Mandant auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Vorschuss: Ultimo Inkasso ist berechtigt, vom Mandant Vorschusszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.
(5) Aufrechnung: Ultimo Inkasso ist berechtigt, Forderungen gegen den Mandant, gleich aus welchem Vertragsverhältnis, mit eingehenden Beträgen aufzurechnen.
(6) Ratenzahlung: Beim Forderungseinzug im In– und Ausland ist Ultimo Inkasso entsprechend der Inkassovollmacht zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen ermächtigt.
(7) Zurückbehaltungsrecht: Bis zum vollen Ausgleich der Ultimo Inkasso zustehenden Gebühren, Kosten, Vergütungen und Honoraren besteht ein Zurückbehaltungsrecht an den vorhandenen und übermittelten Unterlagen.
(8) Einmelde-Ermächtigung: Ultimo Inkasso wird vom Mandant dazu ermächtigt, die im Rahmen des Inkassovertrags übergebenen offenen Forderungen nach eigenem Ermessen gemäß § 28a BDSG an Auskunfteien einzumelden.
(9) Sonstige Vereinbarungen: Weitergehende oder sonstige Vereinbarungen kann Ultimo Inkasso durch Vereinbarungen im Inkassovertrag mit dem Mandanten abschließen.

§ 6 – Einbindung Dritter
Ultimo Inkasso ist berechtigt, Dritte zur Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen einzusetzen, insbesondere
• die Einholung von Informationen über den Wohnsitz und die wirtschaftlichen Verhältnisse über spezielle Datenbanken Dritter.
• bei Inlandsforderungen zur Durchführung anwaltlicher Maßnahmen im Bereich des gerichtlichen Forderungseinzugs und der Zwangsvollstreckung Unterbevollmächtigte zu beauftragen.
• bei Auslandsforderungen die Beauftragung des jeweilige Partners von Ultimo Inkasso vor Ort.

§ 7 – Kosten
(1) Entgeltanspruch: Der Entgeltanspruch der Ultimo Inkasso gegenüber dem Mandanten ergibt sich aus dem Inkassovertrag. Der Mandant ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach Auftragserteilung zu entrichten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hiervon abweichende Regelungen ausdrücklich im Inkassovertrag vereinbart werden.
(2) Inkassovergütung: Mit der Erteilung des Inkassoauftrags für die konkrete Forderung hat Ultimo Inkasso gegenüber dem Mandanten Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten und der Auslagen, die unter dem Begriff Inkassovergütung zusammengefasst werden. Sollte diese nicht bereits aus dem Inkassovertrag hervorgehen, so richtet sich diese nach Absatz 3. Die dem Mandant entstehenden Kosten werden dessen Schuldner als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB berechnet.
(3) Für die Kosten gilt das Folgende:
a) Die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Beauftragung gleich welcher Verfahrensart richten sich u.a. nach den allgemeinen Regelungen des BGB, RVG und GKG.
b) Die Kosten für das nachgerichtliche Inkassoverfahren richten sich u.a. nach den allgemeinen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Gerichtskostengesetzes und des Gerichtsvollzieherkostengesetzes.
c) Die Kosten für das Langzeit Inkasso beschränken sich auf eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 % der vereinnahmten Forderung der konkreten Beauftragung.
(4) Auslagen: Angefallene und von Ultimo Inkasso verauslagte Kosten (z.B. Gerichts–, Gerichtsvollzieher–, Ermittlungskosten, Gebühren für Registerauskünfte sowie Kosten des Partners vor Ort) können vom Mandanten verlangt werden, soweit sie nicht beim Schuldner realisiert werden können.
(5) Vergütung für Rechtsanwälte und Partner vor Ort
a) Außergerichtliches Inkasso: Für die Tätigkeit von Ultimo Inkasso bei Inlandsforderungen berechnen sich die Kosten für den Mandanten (erfolgsunabhängig) nach dem RVG bzw. GKG.
b) Gerichtliches Inkasso: Für die Tätigkeit firmeninterner Rechtsanwälte und ggf. eingeschaltete Unterbevollmächtigter in streitigen Gerichtsverfahren und Insolvenzverfahren stellt Ultimo Inkasso dem Mandant Gebühren nach dem RVG und GKG in Rechnung.
c) Auslandsinkasso: Bei Auslandsforderungen fallen für Anwalt bzw. Partner vor Ort jeweils landesspezifische Kosten an, die dem Mandanten in Rechnung gestellt werden und von ihm zu tragen sind.
d) Kosten der gegnerischen Partei: Eventuell zugunsten einer gegnerischen Partei festgesetzte Kosten sind in jedem Fall vom Mandant zu tragen.

§ 8 – Verrechnung, Abrechnung und Auszahlung
(1) Verrechnung: Bei Ultimo Inkasso oder dem Mandant eingehende (Teil–)Zahlungen des Schuldners werden (als Zahlungen des Mandanten) gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt spätestens mit Abschluss des Inkassoverfahrens.
(3) Auszahlung: Der dem Mandant zustehende und vereinbarte Auszahlungsbetrag (Hauptforderung und Verzugszinsen) wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb 4 Wochen nach Eingang des kompletten in Auftrag gegebenen Forderungsbetrags einschließlich der vereinbarten Inkassovergütung und Verzugszinsen bzw. nach Eingang der letzten Ratenzahlung – unter Berücksichtigung von Gegenforderungen aus weiteren Aufträgen – abgerechnet und an den Mandant ausbezahlt.

§ 9 – Kündigung
(1) Kündigungsrecht: Der Mandant ist berechtigt, laufende (und auch einzelne) Aufträge jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(2) Schriftform: Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Folgen der Kündigung: Wird der Vertrag während oder nach Erbringung der vereinbarten Leistung gekündigt, so hat der Mandant an Ultimo Inkasso einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Wurde die vereinbarte Leistung bereits komplett erbracht, ist der Mandant verpflichtet, die gesamte vereinbarte Vergütung zu entrichten.

§ 10 – Widerruf
(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts oder bei Abschluss von Verträgen außerhalb der Geschäftsräume von Ultimo Inkasso ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Muster-Widerrufsformular findet sich am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Widerrufsfrist: Dem Verbraucher steht es zu, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angaben von Gründen zu widerrufen.
(3) Form des Widerrufs: Um das Widerrufsrecht auszuüben, reicht es aus, Ultimo Inkasso mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E‑Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Der Mandant kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
(4) Folgen des Widerrufs: Wird der Vertrag widerrufen, werden dem Mandant alle Zahlungen, die Ultimo Inkasso vom diesem erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Ultimo Inkasso eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat es sei denn, mit es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Hat der Mandant verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er Ultimo Inkasso einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Wurde die vereinbarte Leistung bereits komplett erbracht, ist der Mandant verpflichtet, die gesamte vereinbarte Vergütung zu entrichten.
(5) Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung zuvor vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis hiervon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

§ 11 – Beendigung des Auftragsverhältnisses
(1) Fälle: Der Inkassovertrag gilt als beendet mit
a) vollständigem Ausgleich der Gesamtforderung oder Ausgleich bis auf eine wirtschaftlich vertretbare Restforderung oder
b) Zahlung des vereinbarten Vergleichsbetrags oder
c) erfolglosem Abschluss des außergerichtlichen Inkassos, wenn nach Vorgabe des Mandanten kein gerichtlicher Forderungseinzug erfolgt oder
d) Kündigung des Inkassovertrags oder
e) Mit Widerruf des Inkassovertrags oder
f) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten oder
g) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder
h) dem Tod oder der Unauffindbarkeit des Schuldners oder
i) Auflösung einer Gesellschaft bei gewerblichen Schuldnern oder
j) Verjährung der Forderung oder
k) Eintritt der Unmöglichkeit der Einziehung der Forderung aus sonstigen Gründen nach dem sachgerechten und pflichtgemäßen Ermessen von Ultimo Inkasso
(2) Folge der Beendigung: Endet das Vertragsverhältnis während oder nach Erbringung der vereinbarten Leistung, so hat der Mandant an Ultimo Inkasso einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Wurde die vereinbarte Leistung bereits komplett erbracht, ist der Mandant verpflichtet, die gesamte vereinbarte Vergütung zu entrichten.

§ 12 – Datenschutz und Entbindung von der Schweigepflicht
(1) Pflicht des Mandanten: Der Mandant stellt die Zulässigkeit der Übermittlung der zum Forderungseinzug notwendigen personenbezogenen Daten an Ultimo Inkasso sicher.
(2) Pflicht von Ultimo Inkasso hinsichtlich Mitarbeiter: Mitarbeiter von Ultimo Inkasso, die mit dem Forderungseinzug befasst sind, werden von dieser schriftlich auf die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Wahrung des Fernmelde– und Bankgeheimnisses verpflichtet.
(3) Pflicht von Ultimo Inkasso hinsichtlich Dritter: Ultimo Inkasso verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen seiner Inkassotätigkeit vom Mandant zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, so dass insbesondere Dritte keine Einsicht nehmen können. Bindet Ultimo Inkasso im Rahmen des Forderungseinzugs Dienstleister, Vertragsanwälte oder Partner vor Ort ein, ist sie berechtigt, diesen die erforderlichen Daten zu übermitteln. Ultimo Inkasso ist verpflichtet, Dritte zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.
(4) Auskunft bei Auskunfteien: Der Mandant bevollmächtigt Ultimo Inkasso, bonitätsrelevante Negativumstände des Schuldners bei Auskunfteien einzuholen.
(5) Verwendung von Informationen: Die durch Inkassovertrag und Übermittlung durch den Mandant erhaltenen Daten und Informationen werden im erforderlichen Umfang innerhalb der Ultimo Inkasso zum Zwecke interner Prüfung und Entscheidung bzgl. Vertragsannahme übermittelt. Die Daten werden ferner zur Prüfung der Bonität des Unternehmens oder der Person des Mandanten, deren Ergebnisse auch Dritten zur Verfügung gestellt werden können, verwendet.
(6) Löschung von Daten: Ultimo Inkasso ist nach erfolgreichem oder endgültig fruchtlosem Abschluss der Betreibungsmaßnahmen nach Wahl berechtigt, personenbezogene Daten auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus zu speichern oder in anderer Form aufzubewahren oder ihr vom Mandant übermittelte Daten, überlassene Aufzeichnungen und Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen oder zu vernichten, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Rückgabe von übergebenen Unterlagen: Unmittelbar nach Beendigung dieses Vertrages hat Ultimo Inkasso auf Verlangen des Mandanten sämtliche Schriftstücke und Materialien, die ihm von diesem zur Forderungsbeitreibung übergeben worden sind, an den Mandant herauszugeben und/oder diese zu löschen.
(8) Im Übrigen stimmt der Mandant der Datenschutzerklärung zu, die auf www.ultimo-inkasso.de/datenschutz einsehbar ist.

§ 13 – Haftung
(1) Haftung bei Forderungsverjährung nicht titulierter Forderungen: Die Haftung für eine eventuelle Forderungsverjährung ist ausgeschlossen, wenn die Forderungen nicht mindestens 6 Monate vor Verjährungseintritt mit den zum Einzug notwendigen Informationen und Unterlagen, an Ultimo Inkasso übergeben wurden, anhand derer die Verjährungskontrolle möglich war. Ultimo Inkasso ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Verjährung von Nebenforderungen (Kosten und Zinsen) zu verhindern.
(2) Haftung bei Forderungsverjährung nicht titulierter Forderungen: Ultimo Inkasso haftet nicht für Verjährung bzw. Verlust von Forderungen, soweit sie aufgrund der Vorgabe des Mandanten nicht tituliert bzw. nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
(3) Schadensersatzansprüche des Mandanten: Schadensersatzansprüche des Mandanten gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen seitens Ultimo Inkasso, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen auf
a) der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person,
b) Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder
c) der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Eine Vertragspflicht in diesem Sinne sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von einer solchen Pflicht ist die Haftung von Ultimo Inkasso auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Ultimo Inkasso nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es handelt sich um eine Kardinalpflicht. Soweit die Haftung der Ultimo Inkasso ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
(4) Ersatzansprüche von Schuldnern oder Dritten: Ersatzansprüche von Schuldnern oder Dritten sind vom Mandant zu vertreten, sofern sie daraus resultieren, dass der Mandant seine Pflichten, insbesondere Melde– und Sorgfaltspflichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Haftungshöhe: Die Haftung ist begrenzt auf 50.000 € je Versicherungsfall, jedoch maximal 250.000 € je Vertragsjahr.

§ 14 – Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der Bestandteile des Inkassovertrags: Änderungen und Ergänzungen der Bestandteile des Inkassovertrags bedürfen der Schriftform, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
(2) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bei Vereinbarungen zwischen Ultimo Inkasso und dem Mandant gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ultimo Inkasso. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer Regelungslücke oder unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung eine solche Vereinbarung zu setzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten ist der Firmensitz von Ultimo Inkasso. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Passau.
(5) Inkrafttreten neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Preismodelle: Bei Inkrafttreten neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Veränderungen der im Inkassovertrag geregelten Preismodelle wird Ultimo Inkasso dem Mandant die neuen Bedingungen schriftlich zur Verfügung stellen. Der Mandant hat dann das Recht, der Geltung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der neuen Preismodelle binnen vier Wochen schriftlich zu widersprechen. Geht Ultimo Inkasso innerhalb der Frist kein schriftlicher Widerspruch des Mandanten zu, gelten die neuen Geschäftsbedingungen samt Preismodellen als vereinbart.

Widerrufsformular  

An
Ultimo Inkasso GmbH
Kleiner Exerzierplatz 10
94032 Passau 

E-Mail: info@ultimo-inkasso.de
Fax: 0851 / 988 493 – 98


1. Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag
über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen:  
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2. In Auftrag gegeben am:    
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3. Name des Verbrauchers:  
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4. Anschrift des Verbrauchers:         
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Datum und Unterschrift des Verbrauchers
(nur bei Mitteilung auf Papier)  
 
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